{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n 18\n• Der eingeschriebene Postversand am 5. September 2024 sei lediglich zu Informationszwecken erfolgt, die rechtsgültige Zustellung sei jedoch am 12. Juli 2024 per E-\nMail erfolgt.\n\n• Im Rahmen der Hauptverhandlung ergänzte SSI auf entsprechende Nachfrage, dass\ngemäss der im Juli 2024 herrschenden Praxis von SSI die Zustellung per E-Mail erfolgt\nund ein eingeschriebener Postversand vorgenommen worden sei, sofern die E-Mails\nnicht bestätigt worden seien. Weiter erklärte der Vertreter von SSI anlässlich der\nHauptverhandlung, dass er nicht wisse, ob die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht würden, dass SSI mit ihnen nur per E-Mail oder telefonisch kommuniziere und auch die (End-)Entscheide ausschliesslich per E-Mail zugestellt würden.\nAuch für das konkrete Verfahren konnte der Vertreter diesbezüglich keine Auskunft\ngeben.\n\n• Auf die Frage, warum der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI per 1. Januar 2025\nangepasst wurde, antwortete der Vertreter von SSI, man habe den Wortlaut jenem\ndes Sportgerichts angleichen wollen. Seit 1. Januar 2025 lautet der Wortlaut von art.\n9 Abs. 2 VerfRegl SSI \"Verfahrenshandlungen nach diesem Reglement werden grundsätzlich auf elektronischem Weg zugestellt, subsidiär in anderweitig geeigneter Textform. Sie werden in der Regel an die von den Verfahrensbeteiligten angegebenen E-\nMail-Adressen gesendet. Eine Verfahrenshandlung gilt ab dem Zeitpunkt als zugestellt, an dem sie per E-Mail an die Empfängerin oder den Empfänger gesendet\nwurde.\"\n\n• Gemäss CAS (unter Hinweis auf CAS 2023/A/10024 Nationale Anti-Doping Agentur\nDeutschland (NADA) v. Kevin Boakye-Schumann & Deutscher Boxsport-Verband e.V.\n(DBV) vom 17. Dezember 2024, Erw. 173 f.) gelte eine E-Mail selbst dann als zugestellt, wenn diese im Spam-Ordner lande und nach einiger Zeit automatisch gelöscht\nwerde, weil die E-Mail in den Einflussbereich des Adressaten gelangt sei.\n\n• Es sei im sportrechtlichen Kontext branchenüblich, dass auch Endentscheide mittels\nelektronischer Post zugestellt würden. Die Regel sei daher nicht ungewöhnlich.\n\n93. Insgesamt erachtet SSI als erwiesen, dass i) die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt als den 13. September 2024 Kenntnis vom Entscheid erlangt haben müsse und bewusst auf die Quittierung verzichtet habe, sowie ii) dass mit Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI (in der\nFassung vom 13. Februar 2023) eine hinreichende, klare und branchenübliche Grundlage\nvorgelegen habe für eine rechtsgenügliche Zustellung des Nichteintretensentscheides per E-\nMail. Aus diesen Gründen sei das fristauslösende Ereignis am 12. Juli 2024 erfolgt, weshalb\ndie Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht worden sei.\n\n2. Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Beschwerdefrist\n\n94. Die Beschwerdeführerin hält die Beschwerdefrist für eingehalten, da sie der Ansicht ist, der\nNichteröffnungsentscheid sei ihr am 13. September 2024 rechtswirksam per eingeschriebener Post zugegangen und sie habe sodann innert 14 Tagen die Beschwerde bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben. Grundsätzlich wird für die Argumente der Parteien\nauf den entsprechenden Titel (vgl. IV, Die Positionen der Parteien) verwiesen. Nachfolgend\nwerden nur die wichtigsten Argumente in nicht abschliessender Form aufgeführt.\n\n19\n• Das VerfRegl SSI sei der privaten Gerichtsbarkeit zuzuordnen und enthalte (jedenfalls\nin der damals gültigen Fassung) keine ausdrückliche Regelung zur Zustellungsform\nfür die Eröffnung von Endentscheiden. Ausserdem umfasse der Begriff \"Verfahrenshandlungen\" nicht auch die Endentscheide.\n\n• Die Zustellung von Endentscheiden mit hoheitlichem Charakter oder von einseitigen\nMitteilungen mit rechtsgestaltendem Charakter ausschliesslich per E-Mail sei ungewöhnlich und nicht einmal branchenüblich. Ausserdem gehe es im Nichteröffnungsentscheid um dauerhafte und potenziell systematische Verletzungen der psychischen\nIntegrität mehrerer Kinder und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist würde die einzige\nzuständige Organisation untätig bleiben.\n\n• Es sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu AGB anwendbar, weil SSI das VerfRegl einseitig vorgebe. Demnach sei die - nach Ansicht der Beschwerdeführerin -\nungewöhnliche Regel von SSI (Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI) aus Sicht des \"Zustimmenden\" auszulegen, weshalb auch branchenübliche Klauseln für einen branchenfremden Konsumenten ungewöhnlich sein könnten. Geschäftsfremd sei die Klausel zudem\ndann, wenn sie den Vertragscharakter wesentlich verändert oder in erheblichem\nMass aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht erkennen können, dass SSI auch Endentscheide\nrechtswirksam per E-Mail zustellen werde. Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des Gerichts, dass sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass im Juli 2024 möglicherweise ein Entscheid getroffen und\nzugestellt werden würde.\n\n"}