{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n87. In der Stellungnahme vom 18. November 2024 brachte SSI unter anderem vor, auf die Beschwerde sei aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht\neinzutreten. Alleine die Tochter der Beschwerdeführerin sei zur Beschwerde berechtigt und\nes sei nicht nachgewiesen ob und inwiefern die Beschwerdeführerin ihre Tochter alleine vertreten und damit den Rechtsvertreter per Unterschrift zur Vertretung bevollmächtigen\nkönne. Dies sei zu ihrem Nachteil auszulegen.\n\n88. Im Rahmen der Hauptverhandlung beschränkte SSI die Begründung ihres Rechtsbegehrens,\nauf die Beschwerde sei nicht einzutreten ausdrücklich darauf, dass die Beschwerde nicht\nfristgerecht eingereicht worden sei. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts an der\nHauptverhandlung antwortete SSI zudem, die Beschwerdelegitimation stehe nicht mehr in\nFrage. Gemäss Verständnis des Gerichts zog SSI damit den Einwand der fehlenden Beschwerdelegitimation zurück.\n\n89. Unbeschadet des Vorstehenden stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer\nStellungnahme vom 29. Dezember 2024, in Bezug auf die von SSI angefochtene Beschwerdelegitimation ausführte, sie habe als Mutter einer unmittelbar betroffenen Athletin – neben\nanderen Personen – mehrere Ethikverstösse gemeldet und einen Trainingsbericht betreffend ihre minderjährige Tochter eingereicht. Es sei daher ohne weiteres klar und gerichtsnotorisch, dass sie als gesetzliche Vertreterin des mutmasslichen Opfers handle und auftrete\n– und nicht etwa als (ehemaliges) Vorstandsmitglieds des betroffenen Vereins.\n\n17\n90. Zur Beschwerde gegen einen Nichteröffnungsentscheid legitimiert sind gemäss Art. 14\nAbs. 2 VerfRegl SSI die Verfahrensbeteiligten. Diese Regelung entspricht auch Art. 5.5 Abs. 4\nEthik-Statut, wonach die Verfahrensbeteiligten die Einstellung des Verfahrens anfechten\nkönnen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VerfRegl SSI handelt es sich bei den Verfahrensbeteiligten um\ndie angeschuldigte Person oder Organisation sowie das Opfer des möglichen Ethikverstosses. Die Tochter der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der potenziellen Ethikverstösse\nund zum Zeitpunkt der Meldung im Dezember 2023 minderjährig (10-jährig bzw. 12-jährig).\nIm Zeitpunkt des Nichteröffnungsentscheides und dessen Zustellung im Jahr 2024 war sie\nfolglich ebenfalls minderjährig.\n\n91. Die Beschwerdeführerin ist daher als Mutter und somit als gesetzliche Vertretung eines mutmasslichen Opfers eines Ethikverstosses, welche als Verfahrensbeteiligte im Sinne des Ethik-\nStatutes und im Sinne des VerfRegl SSI am Verfahren beteiligt war, zur Beschwerdeführung\nlegitimiert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin tritt als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf. Er braucht sich sodann auch nicht selbst zu bevollmächtigen, um seine Tochter\nzu vertreten. Aus Sicht des Gerichts bestehen daher keine Zweifel an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.\n\nD. Zur Einhaltung der Beschwerdefrist\n\n1. Einwand der Beschwerdegegnerin und Fragestellung\n\n92. SSI ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht innert der 14-tägigen Beschwerdefrist\nim Sinne von Art. 14 Abs. 2 VerfRegl SSI Beschwerde eingereicht hat, da aus Sicht von SSI die\nZustellung per E-Mail am 12. Juli 2024 als fristauslösendes Ereignis zu betrachten sei. SSI\nstützt sich dabei auf Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI, wonach Verfahrenshandlungen \"in geeigneter\nTextform\" zugestellt werden können und die Zustellung als erfolgt gilt, wenn die fragliche\nHandlung nachweislich in den unmittelbaren Einflussbereich der Empfängerin oder des\nEmpfängers gelangt ist. Fraglich ist daher, ob die Zustellung per E-Mail am 12. Juli 2024 oder\ndie Zustellung per eingeschriebener Post, datierend vom 5. September 2024, als fristauslösendes Ereignis zu betrachten ist. Grundsätzlich wird für die Argumente der Parteien auf den\nentsprechenden Titel (vgl. IV, Die Positionen der Parteien) verwiesen. Nachfolgend werden\nnur die wichtigsten Argumente in nicht abschliessender Form aufgeführt.\n\n• Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI, insbesondere der Begriff \"geeignete Textform\" sei klar und umfasse auch elektronische Textformen wie E-Mails.\n\n• Art. 28 des VerfRegl des Schweizer Sportgerichts enthalte eine ähnliche Regel und\nauch das Schweizer Sportgericht stelle seine Verfügungen wie auch Endentscheide\nausschliesslich und fristauslösend per E-Mail zu.\n\n• Die Beschwerdeführerin habe die E-Mail-Adresse, an welche der Nichteröffnungsentscheid am 12. Juli 2024 geschickt wurde, als Kontaktadresse im Rahmen der Meldung\nund der Vorabklärungen angegeben und in der Folge auch tatsächlich über diesen\nKanal (neben telefonischen Kontakten) mit SSI kommuniziert. Es sei daher nicht\nglaubwürdig, sondern treuwidrig und widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, sie hätte die Zustellung am 12. Juli 2024 sowie die Erinnerung am 19.\nJuli 2024 nicht erhalten. Überdies bestreite die Beschwerdeführerin nicht, dass sie\ndie E-Mails erhalten habe, sie behaupte aber, dass sie gerade diese zwei E-Mails erst\nspäter gesehen habe. Auch das sei -angesichts der vorher regelmässigen Kommunikation - nicht glaubwürdig.\n\n"}