{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n 15\nGeltungsbereich des Ethik-Statuts bezüglich der von SSI zu beurteilenden Ethikverstösse gegeben.\n\n78. In Bezug auf das Verfahren vor SSI, ist das zum Zeitpunkt der massgeblichen Verfahrenshandlungen geltende Verfahrensreglement von SSI (nachfolgend \"VerfRegl SSI\") anwendbar,\nwelches am 24. November 2021 durch den Stiftungsrat der Stiftung Antidoping Schweiz (seit\ndem 1. Januar 2022 als Stiftung in Swiss Sport Integrity umbenannt) verabschiedet worden\nund am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Die vorliegend in Frage stehenden Verfahrenshandlungen haben sich nach dem 13. Februar 2023 zugetragen, weshalb die am 13. Februar\n2023 durch den Präsidenten und den Direktor verabschiedete und am 15. Februar 2023 in\nKraft getretene Fassung massgeblich ist.\n\n79. Die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 15. Juli 2024 eröffnet wurde, gilt damit die\nFassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024.\n\nVII. Zulässigkeit\nA. Zulässigkeit der Stellungnahme vom 23. März 2025\n\n80. Mit Verfahrensverfügung vom 14. März 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mail samt Beilagen vom 14. März 2025, wies die Parteien darauf\nhin, dass die darin erwähnte Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts am Montag, 17.\nMärz 2025 publiziert werde und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 22. März\n2025 ein, um auf die von SSI im Schlussvortrag neu vorgebrachten Argumente Stellung zu\nnehmen.\n\n81. Mit E-Mail vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr stellte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu. Das Sekretariat bestätigte den Erhalt am selben Tag. Hierauf ergänzte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. März 2025\num 13:32 Uhr ihre Stellungnahme vorsorglich mit dem Ersuchen, die Eingabe vom 23. März\n2025 um 00:00 Uhr als fristgerecht eingetroffen zu betrachten. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf Art. 26 VerfRegl in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO, wonach die Frist\nam nächsten Werktag ende, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder Feiertag falle.\n\n82. Diese Argumentation verfängt nicht, da der Beschwerdeführerin mit Verfahrensverfügung\nvom 14. März 2025 ausdrücklich Frist bis zum Samstag, 22. März 2025 angesetzt wurde. Das\nGericht nimmt jedoch die Ergänzung der Beschwerdeführerin vom 23. März 2025 um 13:32\nUhr als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO entgegen. Demnach\nkann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei\nglaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.\n\n83. Da die Verspätung auf unvorhergesehene technische Probleme beim E-Mail-Versand zurückzuführen ist und die Frist in der Tat nur äusserst knapp (um eine Minute) verpasst wurde,\nerachtet das Gericht das Verschulden als leicht im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO und lässt\ndie Stellungnahme grundsätzlich zu.\n\n16\nB. Zulässigkeit der Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2025\n\n84. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Beschwerdeführerin zwei Beweisanträge: zum\neinen sei die Beschwerdeführerin zu den wesentlichen Inhalten Ihres Berichtes vom Januar\n2024 zu befragen zwecks Ermittlung der \"Gravitas\" des Gesamtproblems, im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde vom 27. September 2024; zum andern sei der Mental Coach\nT._____ zu einer Stellungnahme einzuladen betreffend ihrer Aussage gegenüber der Beschwerdeführerin von Mitte Mai 2023, als sie die Beschwerdeführerin dringend aufforderte,\nden Unterricht mit der Trainerin 1 sofort abzubrechen, ansonsten die Tochter auch langfristig psychische Schäden von einer solchen negativen Beziehung tragen könne.\n\n85. Die gestellten Beweisanträge zielen auf die Ermittlung des Sachverhaltes und der \"Gravitas\"\nder vorgetragenen Vorwürfe. Das Schweizer Sportgericht ist jedoch für die Ermittlung des\nSachverhaltes zur Erhärtung mutmasslicher Ethik-Verstösse nicht zuständig. Gemäss Art. 72f\nAbs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV klärt die – von der Disziplinarstelle nach Art. 72g SpoFöV unabhängige – Meldestelle (SSI) die gemeldeten Sachverhalte ab und verfasst, sofern ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten oder Missstände besteht, einen Untersuchungsbericht\nund überweist diesen mit den Untersuchungsakten an die Disziplinarstelle. Demgegenüber\nbeurteilt die Disziplinarstelle die ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen und kann die in den Reglementen\ndes Dachverbands vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen aussprechen (Art. 72g Abs.\n1 lit. a SpoFöV).\n\n86. Die Ermittlung des Sachverhaltes fällt somit vorliegend in den Zuständigkeitsbereich von SSI.\nDementsprechend sind diese Beweisanträge im Rahmen der Vorabklärungen von SSI zu stellen und daher im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht abzuweisen.\n\nC. Zur Beschwerdelegitimation\n\n"}