{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n68. Die Vorwürfe organisatorischer und administrativer Natur stellen nach Ansicht von SSI keine\nVerletzung des Ethik-Statuts dar. Auch würden die Vorwürfe des Mobbings oder des \"Vorführens\" einzelner Personen keinen Ethikverstoss darstellen.\n\n69. Die Vorhalte hinsichtlich des Umgangs der Trainerin 1 mit dem Verein und dem Vorstand\nseien Gegenstand arbeits- und/oder vereinsrechtlicher Diskussionen, würden aber per se\nkeinen Ethikverstoss darstellen.\n\n70. In Bezug auf die weiteren Trainerinnen (neben der Trainerin 1) seien SSI in wesentlich geringerem Umfang auch Vorwürfe geäussert worden. Nach Ansicht von SSI seien bezüglich dieser Personen keine Ethikverstösse ersichtlich oder nachgewiesen. Diesen Trainerinnen sei\nüberdies auch ein neuer Vertrag beim Verein angeboten worden.\n\nV. Zuständigkeit\n71. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten\nim Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im\nSinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten\noder mutmasslichen Missständen.\n\n72. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement\n\n14\nbetreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet\nauf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen \"Disziplinarkammer des Schweizer Sports\" oder\ndes Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10\nder Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024)\nist die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-\nStatut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht\". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor,\ndass die Stiftung Schweizer Sportgericht \"für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die\nihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-\nStatut des Schweizer Sports angetragen werden\". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls\n\"in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder\ndem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist\". Schliesslich ist das Schweizer\nSportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl\neröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n73. In casu geht es primär um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2023 gegen das Ethik-Statut,\nwelches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der\nStatuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024).\n\n74. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt. Basierend darauf sowie den\nobigen Ausführungen ist das Schweizer Sportgericht zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher zuständig.\n\nVI. Anwendbares Recht\n75. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic\nper 1. Januar 2022 beschlossen hat.\n\n76. Wie in Art. 9 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts vom Sportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) und vom Exekutivrat am 21. September 2022 in Anwendung von Art. 8.6 Ethik-Statut (mit Inkrafttreten\nper 26. November 2022) Anpassungen genehmigt. Im Folgenden ist daher, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version 2022 vom 26. November 2022 die\nRede.\n\n77. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von\nSwiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und\nZuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle\nund die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung von potenziellen Verstössen sowie von Beschwerden gegen Einstellungsentscheide\nauf die DK übertragen. Im Verfahren vor SSI ging es um potenzielle Ethikverstössen, welche\nsich soweit ersichtlich primär im Jahr 2023 zugetragen haben. Daher ist der zeitliche\n\n"}