{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n58. Im Rahmen der Hauptverhandlung brachte SSI zudem vor, dass die Bestimmungen des\nSportrechts, insbesondere die Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofes\n(CAS) zur Auslegung der Verfahrensregeln heranzuziehen seien. Gemäss CAS (unter Hinweis\nauf CAS 2023/A/10024 Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Kevin Boakye-\nSchumann & Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV) vom 17. Dezember 2024, Erw. 173 f.)\ngelte eine E-Mail selbst dann als zugestellt, wenn diese im Spam-Ordner lande und nach\neiniger Zeit automatisch gelöscht werde, weil die E-Mail in den Einflussbereich des Adressaten gelangt sei. Es sei im sportrechtlichen Kontext branchenüblich, dass auch Endentscheide\nmittels elektronischer Post zugestellt würden.\n\n59. Die Beschwerdeführerin bestreite auch nicht, dass ihr die E-Mail vom 12. Juli 2024 zugestellt\nwurde, sie behaupte nur, dass sie die E-Mail nicht gesehen habe. Die Beschwerdeführerin\nwie auch ihr Ehemann seien Juristen und sich daher der Wichtigkeit von Fristen bewusst. Im\ngesamten Verlauf der Vorabklärungen habe die Beschwerdeführerin per E-Mail mit dieser\nkommuniziert, dabei auch alle privaten E-Mails im Posteingang gesehen und beantwortet.\nDies stehe in krassem Widerspruch zu ihrem passiven Verhalten beim Erhalt des Entscheids.\nEbenso wenig glaubwürdig sei, dass sie behaupte, auch die E-Mail vom 19. Juli 2024 nicht\nerhalten zu haben.\n\n60. Zusammengefasst ist SSI der Ansicht, es scheine klar, dass die Beschwerdeführerin zu einem\nfrüheren Zeitpunkt als den 13. September 2024 Kenntnis vom Entscheid erlangt haben\nmüsse und bewusst auf die Quittierung verzichtet habe, sowie dass mit Art. 9 Abs. 2 des\nVerfahrensreglements von SSI (in der Fassung vom 13. Februar 2023) eine hinreichende,\nklare und branchenübliche Grundlage vorgelegen habe für eine rechtsgenügliche Zustellung\ndes Nichteintretensentscheides per E-Mail. Aus diesen Gründen sei das fristauslösende Ereignis am 12. Juli 2024 erfolgt, weshalb die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht worden sei.\n\n3. Zur Beschwerdelegitimation\n\n61. In Bezug auf die Beschwerdelegitimation brachte SSI zu Beginn des Verfahrens vor, dass nur\ndie Tochter der Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer zur Beschwerdeführung legitimiert sei, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.\n\n62. Im Rahmen der Hauptverhandlung beschränkte SSI die Begründung ihres Rechtsbegehrens\nauf Nichteintreten auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts zog SSI den Einwand der fehlenden Beschwerdelegitimation zurück.\n\n4. Zur Aufhebung des Nichteröffnungsentscheides und der Wiederaufnahme der Untersuchung\n\n63. SSI beantragte eventualiter die Abweisung der Rechtsbegehren zur Aufhebung des Nichteröffnungsentscheides und zur Wiederaufnahme der Untersuchung unter Verweis auf den\nNichteröffnungsentscheid. Im Rahmen der Vorabklärungen werde geprüft, ob sich die gemeldete, mögliche Verletzung des Ethik-Statuts erhärten lassen oder nicht. Zu diesem Zweck\nbeschaffe SSI jeweils Dokumente, hole Auskünfte ein und treffe weitere sachdienliche Abklärungen. SSI sei nach Abschluss der Vorabklärungen zum Schluss gelangt, dass sich die\nmöglichen Verletzungen des Ethik-Statuts nicht erhärten liessen, und habe sich daher gegen\ndie Eröffnung einer Untersuchung entschieden.\n\n13\n64. Im Rahmen des Nichteröffnungsentscheides begründete SSI den Entscheid unter dem Titel\n\"Würdigung\" insbesondere damit, dass die Vorhalte bestritten seien, die Nachweisbarkeit\neines Ethikverstosses \"in ausreichendem Ausmass\" aus Sicht von SSI nicht möglich sei und\nselbst wenn angenommen würde, dass die geschilderten Aussagen und Handlungen so stattgefunden hätten, SSI die Schwelle eines Ethikverstosses als nicht erreicht betrachte. Unter\nanderem könne man der Trainerin 1 keine direkten respektive expliziten Beschimpfungen\nvorwerfen und es sei nachvollziehbar, dass eine Trainerin versuche, die bestmöglichen Bedingungen für ihr Team zu schaffen. Weiter müssten Anmerkungen in Bezug auf die Ernährung im Leistungssportkontext erlaubt sein und eine gewisse Belastbarkeit der Athletinnen\ndürfe im Leistungssport erwartet werden.\n\n65. Eine sachliche Ungleichbehandlung respektive Diskriminierung sei in Bezug auf die Trainerin\n1 nicht ersichtlich oder substantiiert und es sei im Leistungssport nicht unüblich, dass einzelne Gruppen oder Athletinnen und Athleten andere Bedingungen erhalten würden.\n\n66. Die vorgebrachten Beanstandungen in Bezug auf die Trainingsmethoden der Trainerin 1 würden per se objektiv keinen Ethikverstoss darstellen oder würden die erforderliche Schwelle\nnicht erreichen. Schliesslich sei auch keine \"gezielte Beeinträchtigung\" durch \"beabsichtigte\" Handlungen im Sinne von Art. 2.1.3 erkennbar.\n\n67. In Bezug auf die Vorwürfe, die Trainerin 1 soll Läuferinnen gezwungen haben, trotz Schmerzen/Verletzungen weiter zu trainieren, ist SSI der Ansicht, dass der Vorwurf \"wohl mehr in\ndie Richtung\" gehe, dass die Trainerin 1 keine alternativen Trainingsmethoden angeboten\nhaben soll, dass aber kein unmittelbarer Zwang vorgelegen habe. Es sei zwar verständlich,\ndass Athletinnen bei Verletzungen und den damit einhergehenden Konsequenzen eine\n(grosse) Belastung erfahren würden, doch sei dies im (Spitzen-)Sport typischerweise unumgänglich.\n\n"}