{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n49. Unter anderem hält die Beschwerdeführerin es für unverständlich, dass in Bezug auf die\nfristlose Kündigung von Anfang Dezember 2023 bei der befragten Trainerin nicht weiter\nnachgefragt wurde und auch keine Nachfragen bei den anzeigenden Eltern oder beim Vorstand des Vereins erfolgt sind. SSI habe die Aussagen der Trainerin 1 ohne weiteres so hingenommen und habe jedes kritische Hinterfragen unterlassen. Dem Schreiben des Vorstandes vom 17.°Dezember 2023 an die Vereinsmitglieder seien die wichtigsten Gründe für die\nfristlose Kündigung der Trainer überdies zu entnehmen, unter anderem dauerhafte\nVerstösse gegen den Vereinskodex und die Trainervereinbarung, trotz vorgängiger Rügen\nund Besprechungen. Die im Schreiben angeführten Gründe seien rechtserheblich für die\nFeststellung der Glaubwürdigkeit der Trainerin 1. Sie sind insbesondere relevant für die\nGlaubwürdigkeit der Aussagen der Trainerin 1, sie habe sich gegenüber dem Verein nichts\nzuschulden kommen lassen und die Kündigung sowie das Haus- und Nutzungsrecht bezüglich der Eisflächen seien ihr ohne jede nachvollziehbare Rechtfertigung entzogen worden.\nVor diesem Hintergrund erachtet die Beschwerdeführerin die Beweiserhebung von SSI als\nwillkürlich.\n\n50. Weiter ist die Beweiserhebung durch SSI nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch deshalb\nwillkürlich, weil sich SSI mit einem einfachen \"Nein\" auf Fragen zu den Vorwürfen begnügt\nhabe. Schliesslich sei das Protokoll der Befragung der Trainerin 1 nicht unterzeichnet, was\ndie Echtheit und Finalität des Protokolls in Frage stelle.\n\n11\n4.2 Würdigung durch SSI\n\n51. In Bezug auf die Würdigung ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass einige \"Grundüberlegungen\" von SSI in Frage zu stellen seien. Der Nichteröffnungsentscheid basiere auf zwei\n\"Regeln\", welche der Willkür \"Tür und Tor\" öffnen würden. Zum einen könne ein Nichteintreten nicht darauf beruhen, dass Aussage gegen Aussage stehe und dass einige Läuferinnen\nnach der Kündigung mit der Trainerin 1 mitgegangen seien. SSI leite daraus eine fehlende\nBeweisbarkeit ab und verstosse gegen die Regeln freier Beweiswürdigung gemäss Art. 8 ZGB.\nZum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass SSI zum Schluss komme, dass die Vorwürfe –\n\"selbst wenn sie wahr wären\" –- in einem Bereich unterhalb der Schwelle des ethisch Vorwerfbaren und nicht schwerwiegend genug seien.\n\nB. Die Position der Beschwerdegegnerin respektive SSI\n\n52. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März\n2025 (teilweise auf Nachfrage hin) lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:\n\n1. Zur Zulässigkeit der Eingabe vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr\n\n53. SSI erkundigte sich am 31. März 2025, ob eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingetroffen sei. Das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts informierte die Parteien am 3.\nApril°2025 über die eingegangene Stellungnahme und dass das Gericht im Endentscheid\nüber die Zulässigkeit befinden werde.\n\n2. Zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist\n\n54. SSI ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht innert der 14-tägigen\nBeschwerdefrist gemäss Art. 13 Abs. 2 des Verfahrensreglements von SSI eingereicht hat, da\naus Sicht von SSI der 12. Juli 2024, an dem der Nichteröffnungsentschied der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt wurde, als fristauslösendes Ereignis zu betrachten sei. SSI\nstützt sich dabei auf Art. 9 Abs. 2 des Verfahrensreglements von SSI. Gemäss dieser Bestimmung werden Verfahrenshandlungen nach diesem Reglement in geeigneter Textform zugestellt und die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die fragliche Handlung nachweislich in den\nunmittelbaren Einflussbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt ist.\n\n55. SSI erachtet den Wortlaut der angeführten Bestimmung als klar, insbesondere umfasse der\nBegriff \"geeignete Textform\" – im Gegensatz zur \"Schriftform\" – auch elektronische Textformen wie E-Mails. SSI sei daher befugt, Verfahrenshandlungen, wozu nach Ansicht von SSI\nauch anfechtbare Entscheide fallen, per E-Mail zuzustellen. Art. 28 des VerfRegl des Schweizer Sportgerichts enthalte überdies eine ähnliche Regel.\n\n56. SSI habe sodann am 12. Juli 2024 den Nichteröffnungsentscheid gültig per E-Mail an jene E-\nMailadresse zugestellt, welche SSI zwecks Kommunikation mit der Beschwerdeführerin im\nRahmen der Meldung und der Vorabklärungen mitgeteilt wurde und über welche auch tatsächlich die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin während den Vorabklärungen\nstattgefunden habe (nebst telefonischen Kontakten). Es wirke unglaubwürdig und treuwidrig, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens problemlos via E-Mail\nkommuniziert habe und zufälligerweise gerade die fristauslösende E-Mail nicht erhalten haben soll.\n\n57. Mangels Bestätigung des Eingangs der E-Mail vom 12. Juli 2024 habe SSI die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19. Juli 2024 erinnert und da auch nach dieser E-Mail keine\n\n12\nBestätigung der Beschwerdeführerin erfolgte, habe SSI am 5. September 2024 eine Kopie\ndes Nichteintretensentscheids via eingeschriebene Post zu Informationszwecken zugesandt.\n\n"}