{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n39. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die 14-tägige Beschwerdefrist eingehalten, indem sie die Beschwerde am 27. September 2024 eingereicht habe, da ihr der Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 erst am 13. September 2024 postalisch (und damit rechtsgültig) zugestellt worden sei. Sie begründet ihren Standpunkt damit, dass das Verfahren vor\nSSI der privaten Gerichtsbarkeit zuzuordnen sei und dass dem Verfahrensreglement von SSI\n(in seiner Fassung vom 13. Februar 2023) keine ausdrücklich ausformulierte Regelung zur\nZustellungsform für die Eröffnung von Endentscheiden enthalten sei. Die Zustellung von Entscheiden mit hoheitlichem Charakter oder von einseitigen Mitteilungen mit rechtsgestaltendem Charakter ausschliesslich auf elektronischem Weg sei im Rechtsverkehr auch heute\nnoch ungewöhnlich und hätten mittels eingeschriebener Post zu erfolgen, ausser die Parteien würden ausdrücklich eine andere Zustellungsform vereinbaren.\n\n40. Es gehe im Nichteröffnungsentscheid um die Einstellung einer Untersuchung von dauerhaften und potenziell systematischen Verletzungen der psychischen Integrität mehrerer Kinder.\nDie Rechtsmittelfrist sei eine Verwirkungsfrist und bei deren Verwirkung bleibe die einzige\nzuständige Organisation untätig.\n\n41. Weiter seien die Grundprinzipien bundesgerichtlicher Praxis zur Gültigkeit und zum Inhalt\nvon AGB sinngemäss anwendbar, da die Verfahrensregeln einseitig von SSI vorgegeben würden. Dementsprechend sei die Ungewöhnlichkeit einer Klausel aus Sicht des Zustimmenden\nzur Zeit des Vertragsabschlusses zu beurteilen, weshalb auch branchenübliche Klauseln für\neinen branchenfremden Konsumenten ungewöhnlich sein könnten. Die Klausel müsse auch\neinen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, was der Fall sei, wenn Klauseln den Vertragscharakter wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des\nbetreffenden Vertragstypus fallen. In casu sei die von SSI angerufene Bestimmung nicht einmal branchenüblich. Daher sei die Annahme von SSI, die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass nicht nur verfahrensleitende Verfügungen, sondern auch Endentscheide\nrechtswirksam per E-Mail zugestellt würden, verfehlt.\n\n42. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass Art. 9 Abs. 2 des Verfahrensreglements\nvon SSI (in seiner Fassung vom 13. Februar 2023) zumindest als \"unklar\" sei und daher im\nSinne der Unklarheitsregel zu Lasten des Verwenders auszulegen sei.\n\n43. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei zu 80% berufstätig und es sei ihr nicht\nmöglich, immer alle privaten E-Mails innert Frist im Posteingange zu sehen. Sie habe die E-\nMail auch \"erst nach Eingang des Einschreibens der Beschwerdegegnerin vom 5. September\n2024 (Zustellung am 13. September) überhaupt erst bemerkt\".\n\n44. Zusammengefasst erachtet die Beschwerdeführerin daher die Zustellung des Nichteröffnungsentscheides mittels eingeschriebener Post am 13. September 2024 als fristauslösendes Ereignis, weshalb sie mit Einreichung der Beschwerde am 27. September 2024 die 14-\ntägige Beschwerdefrist eingehalten habe.\n\n3. Zur Beschwerdelegitimation\n\n45. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe – neben anderen Personen – mehrere\nEthikverstösse gemeldet. Sie habe als Mutter einer unmittelbar betroffenen Athletin sodann\neinen Trainingsbericht betreffend ihre minderjährige Tochter eingereicht. Es sei daher ohne\nweiteres klar und gerichtsnotorisch, dass sie als gesetzliche Vertreterin des mutmasslichen\n\n10\nOpfers handle und auftrete – und nicht etwa als (ehemaliges) Vorstandsmitglieds des betroffenen Vereins.\n\n4. Zur Aufhebung des Nichteröffnungsentscheides und der Wiederaufnahme der Untersuchung\n\n46. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie gegen die ehemaligen Trainerinnen ihrer\nTochter schwere Vorwürfe erhebe und diese auch vor SSI substantiiert rekapituliert habe.\nInsbesondere habe vor allem die Trainerin 1 der Tochter nach deren Verletzung die erforderliche Hilfe verweigert. Der Tochter sei daher eine Rückkehr in einen ordentlichen Trainingsablauf verunmöglicht worden. Die Trainerin 1 habe zudem durch unsachgemässes, einseitiges Training, psychologischen Druck und Demütigungen vor der ganzen Gruppe die\nSprung-Blockade der Tochter verfestigt, ihr Selbstvertrauen zerstört und ihr sportlich wie\nauch psychologisch schweren Schaden zugefügt.\n\n47. Über eine Zeitdauer von rund 27 Monaten habe sich dies in verschiedenen Verhaltensweisen und Trainingsmethoden gezeigt, unter anderem durch Vernachlässigung des gebotenen\nAufbautrainings nach der Verletzung, Druckausübung in Bezug auf die Sprungleistungen,\nsystematischer Ausschluss und konsequente Zurückstellung, Verweigerung von Training\n(\"warten lassen\"), verstärkte Demütigungen und besonders harte Behandlung nach kritischen Nachfragen der Mutter, Verunmöglichen des mentalen Aufbauprogramms sowie Demütigungen, Beschimpfungen und Erniedrigungen vor der ganzen Gruppe. Auch andere Eltern hätten dieselben oder ähnliche Verhaltensweisen vor SSI bemängelt.\n\n4.1 Willkürliche Beweiserhebung durch SSI\n\n48. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Untersuchungshandlungen von SSI würden sich\nauf eine ausführliche Befragung der Trainerin 1 beschränken. Bei dieser Befragung seien\nzahlreiche relevante Fragen und gebotene Nachfragen unterblieben.\n\n"}