{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n30. Im Anschluss hatten die Parteien Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen und die Fragen des Gerichts zu beantworten sowie Ergänzungsfragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter und Ehemann stellte dem Sekretariat des\nSchweizer Sportgerichts die Plädoyernotizen per E-Mail während der Verhandlung zu und\ntrug diese vor. Sie verwies auf die bisherigen Schreiben und führte unter anderem aus, dass\nsie im Namen ihrer minderjährigen Tochter die Beschwerde führe und dass in Bezug auf die\nBeschwerdefrist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu AGB-Regeln zu berücksichtigen\nsei. Ausserdem stellte sie verschieden Beweisanträge zwecks Abklärung des Sachverhalts\nund möglicher Ethikverstösse. SSI verwies auf die Stellungnahme vom 18. November 2024\nund den Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 und hielt an den Rechtsbegehren fest.\nInsbesondere beschränkte SSI zu diesem Zeitpunkt die Begründung auf den Antrag auf\nNichteintreten darauf, dass die Beschwerde nicht innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist\neingereicht worden sei, da der Entscheid bereits am 12. Juli 2024 – per E-Mail – zugestellt\nworden sei. Im Rahmen der Schlussvorträge brachte SSI neue Argumente vor. Um dazu substanziiert Stellung nehmen zu können, wurde SSI ersucht, den Schlussvortrag soweit möglich\nschriftlich einzureichen, worauf SSI dieser Aufforderung noch am selben Tag nachkam.\n\n31. Am Ende der Hauptverhandlung vom 14. März 2025 wurden die Parteien ausdrücklich gefragt, ob sie mit dem Verlauf des Verfahrens einverstanden seien, sich gleichbehandelt fühlten und ob sie alles vorbringen konnten, was sie vorbringen wollten. Beide Parteien\n\n8\nbejahten dies ausdrücklich und bestätigten, keinerlei Einwände gegen den Verfahrensablauf\nzu haben.\n\n32. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 14. März 2025 bestätigte das Sekretariat des\nSchweizer Sportgerichts mit Verfahrensverfügung den Erhalt der E-Mail samt Beilagen vom\n14. März 2025, wies die Parteien darauf hin, dass die von SSI erwähnte Rechtsprechung des\nSchweizer Sportgerichts am Montag, 17. März 2025 publiziert werde und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 22. März 2025 ein, um auf die von SSI im Schlussvortrag\nneu vorgebrachten Argumente Stellung zu nehmen.\n\n33. Mit E-Mail vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr stellte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu. Das Sekretariat bestätigte den Erhalt am selben Tag. Daraufhin ergänzte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. März\n2025 um 13:32 Uhr ihre Stellungnahme vorsorglich mit dem Ersuchen, die Eingabe vom 23.\nMärz 2025 um 00:00 Uhr als fristgerecht eingetroffen zu betrachten.\n\n34. Mit E-Mail vom 31. März 2025 erkundigte sich SSI, ob eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingetroffen sei.\n\n35. Mit Schreiben vom 3. April 2025 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den\nErhalt der E-Mails samt Beilagen der Beschwerdeführerin vom 23. März 2025, sowie die E-\nMail von SSI vom 31. März 2025 und verwies für die Beurteilung der Zulässigkeit der Eingaben auf den Endentscheid.\n\nIV. Positionen der Parteien\n36. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen\nder Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente\nder Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in\ndiesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der\nAnsprüche nicht erwähnt werden.\n\nA. Die Position der Beschwerdeführerin\n\n37. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und\nmündlichen Ausführungen an der Hauptverhandlung vom 14. März 2025 können wie folgt\nzusammenfasst werden:\n\n1. Zur Zulässigkeit der Eingabe vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr\n\n38. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre am 22. März 2025 verfasste Stellungnahme\nzum Schlussvortrag von SSI vom 14. März 2025 wegen unvorhergesehener technischer Probleme beim E-Mail-Versand erst um 00:00 Uhr des 23. März 2025 im Posteingang des Sekretariats des Schweizer Sportgerichts eingegangen sei. Sie ersucht das Gericht vor diesem Hintergrund und bezugnehmend auf Art. 26 VerfRegl in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 , ihre\nEingabe als fristgerecht eingetroffen zu behandeln.\n\n9\n2. Zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist\n\n"}