{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n20. Am 12. Dezember 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 30. Dezember 2024 zu\nunterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien erneut auf die (ausschliessliche)\nKommunikation über die aufgeführten E-Mail-Adressen hingewiesen. Weiter bestätigte das\nSekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der Stellungnahme von SSI vom 18. November 2024, wobei es darauf hinwies, dass die Trainerinnen innerhalb der gesetzten Frist\nkeinen Antrag auf Parteistellung stellten bzw. mitteilten, dass sie keine Parteistellung beantragen.\n\n21. Mit gleichem Schreiben vom 12. Dezember 2024 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin\neine Frist bis 30. Dezember 2024, um sich zu den Einwänden von SSI, namentlich zur verspäteten Einreichung sowie zur Beschwerde sowie zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu äussern. Weiter informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht\ndie Parteien darüber, dass die vorsitzende Richterin und Referentin die Leitung des Verfahrens übernehme und dass das Gericht die Untersuchung vorbehaltlich der Stellungnahme\nder Beschwerdeführerin zu den Einwänden von SSI als vollständig erachtet, auf ein ergänzendes Prüfverfahren verzichte und die Parteien ersucht, bis 30. Dezember 2024, allfällige\nkurz begründete Ergänzungsbegehren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VerfRegl zu stellen sowie\nihre allfällige Zustimmung zu einem Zirkularentscheid mitzuteilen.\n\n22. Am 13. Dezember 2024 unterzeichnete SSI die Verfahrensverfügung.\n\n23. Am 18. Dezember 2024 unterzeichnete die Beschwerdeführerin die Verfahrensverfügung.\n\n24. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Verfahrensverfügung vom 12. Dezember 2024, unter anderem zur \"angeblichen Verspätung der Beschwerde\" und zur \"angeblich fehlenden Legitimation\". Ausserdem änderte sie ihr Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 der Beschwerde dahingehend, dass Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz gehen sollten.\n\n25. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 verwies SSI, bezugnehmend auf die Verfahrensverfügung vom 12. Dezember 2024, vollständig auf die Eingabe vom 18. November 2024 und den\nNichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 und hielt an den bisher gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Weiter informierte SSI das Schweizer Sportgericht darüber,\ndass SSI mangels Kenntnis zwischenzeitlicher Eingaben der Beschwerdeführerin auf die Stellung von Ergänzungsbegehren verzichte, sich aber ausdrücklich vorbehalte, auf allfällige Eingaben der Beschwerdeführerin spontan zu reagieren.\n\n26. Am 29. Januar 2025 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung,\nwomit er unter anderem die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2024 sowie von SSI vom 30. Dezember 2024 bestätigte und in Aussicht stellte, dass SSI sich zur\n\n7\nEingabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung äussern könne. Mit derselben Verfahrensverfügung wurden die Parteien darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin bisher auf entsprechend Anfragen mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 und vom\n12. Dezember 2024 ihr Einverständnis zu einem Zirkularentscheid nicht erteilt hatte und somit in Übereinstimmung mit Art. 20 VerfRegl und Art. 15 Abs. 1-3 VerfRegl eine Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz stattfinden werde. Dementsprechend wurden die\nParteien mit demselben Schreiben zur Hauptverhandlung am Freitag, 14. Februar 2025 um\n13:00 Uhr eingeladen samt Angabe des Links zur Videokonferenz, und zudem unter anderem über den Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens und über die Aufzeichnung der Verhandlung informiert.\n\n27. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 teilte der Direktor des Schweizer Sportgerichts im Namen des Gerichts den Parteien mit, dass die Hauptverhandlung vom 14. Februar 2025 nicht\nstattfinden wird. Weiter wurde mit demselben Schreiben das Verfahren verlängert und die\nParteien wurden ersucht, ihre Verfügbarkeiten mitzuteilen.\n\n28. Nach Rücksprache mit den Parteien wurden diese mit Schreiben vom 13. Februar 2025 zur\nHauptverhandlung am 14. März 2025 um 14:00 Uhr per Videokonferenz eingeladen und unter anderem erneut über den Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens und die Aufzeichnung der Verhandlung informiert.\n\n29. Am 14. März 2025 fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Gericht wurde\nwährend der gesamten Verhandlung von Laura Wolf, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, zugleich ihr Ehemann und der Vater der Tochter\nder Beschwerdeführerin, sowie SSI, vertreten durch Hanjo Schnydrig, teil. Zu Beginn der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass sie keine Einwände gegen die Zusammensetzung\ndes Gerichts, keine weiteren Einwände und keine Vorfragen haben und dass sich keine unberechtigten Personen in ihren jeweiligen Räumen befänden. Der Vertreter von SSI informierte zudem, dass er sich mit einer weiteren Person, welche über den Fall informiert sei,\nin einem Raum befinde.\n\n"}