{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n13. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen\nsämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.\n\n14. Am 14. Oktober 2024 ging beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts die Beschwerde der\nBeschwerdeführerin, datiert vom 27. September 2024 mitsamt Begleitschreiben ein. Gemäss Begleitschreiben, datiert vom 10. Oktober 2024, sowie den Beilagen handelte es sich\num den zweiten Zustellungsversuch und wurde die Beschwerde erstmals am 27. September\n2024 mittels eingeschriebener Post eingereicht, am 9. Oktober 2024 als \"nicht abgeholt\"\n\n5\nretourniert und am 10. Oktober 2024 erneut mittels eingeschriebener Post eingereicht. (Das\nSekretariat hat keine Benachrichtigung über die Rücknahme der Post bezüglich den ersten\nZustellungsversuch der Beschwerde erhalten.) Die Beschwerdeführerin stellte folgende\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Der Nichteröffnungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2024\n(Fall 672/2023) sei vollumfänglich aufzuheben.\n\n°2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Untersuchung gegen die\nTrainerinnen D._____ und C._____ wieder aufzunehmen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\n\n15. Mit Eröffnungsschreiben vom 28. Oktober 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung der Beschwerde gegen den\nNichteröffnungsentscheid von SSI vom 12. Juli 2024 und darüber, dass die Beschwerde erstmals am 27. September 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden ist, jedoch\ndem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts nicht zugestellt werden konnte und die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2024 die Beschwerde erneut der schweizerischen Post\nüberreichte. Mit erwähntem Schreiben informierten der Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht die Parteien unter anderem auch darüber, dass sämtliche Kompetenzen der DK\nan die Stiftung Sportgericht übergegangen seien.\n\n16. Mit gleichem Schreiben vom 28. Oktober 2024 wurde den Parteien die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt.\nDarüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer\nSportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen\nRechtspflege informiert. Des Weiteren wurde den Trainerinnen als natürliche Personen im\nSinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut und Art. 4 Abs. 3 lit. b des Verfahrensreglements (Ver-\nfRegl4) eine Frist von 10 Arbeitstagen bis zum 11. November 2024 gesetzt, um schriftlich\nParteistellung zu beantragen (Art. 5 Abs. 4 VerfRegl). Sie wurden darüber informiert, dass\nihr Zugang zu den Fallakten entfernt wird, falls sie nicht innert Frist Parteistellung beantragen. Schliesslich wurde den Parteien Frist bis zum 18. November 2024 gesetzt, um in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen und ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid im Sinne von Art. 20 VerfRegl mitzuteilen, wobei darauf\nhingewiesen wurde, dass diese Frist auch für die Trainerinnen gelte, falls sie Parteistellung\nbeantragen würde.\n\n17. Mit Schreiben vom 1. November 2024 teilte die Rechtsvertretung der Trainerin 1 unter anderem mit, dass sie über den angegebenen Link keine Daten und insbesondere auch die\nBeschwerde nicht habe herunterladen können sowie dass ihre Mandantin von der vorliegenden Angelegenheit nicht betroffen sei und sich nicht am Verfahren beteiligen werde.\n\n18. Am selben Tag stellte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts der Rechtsvertretung der\nTrainerin ein Schreiben mit einem Link (identisch mit dem im Eröffnungsschreiben aufgeführten Link) zwecks Zugangs zu den Akten zu.\n\n19. Mit Schreiben vom 18. November 2024 teilte SSI unter anderem mit, dass SSI einem Zirkularentscheid zustimme. SSI stellte die folgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten.\n\n4\nReglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).\n\n6\n°2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n°3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nZur Begründung, warum SSI nach Abschluss der Vorabklärungen zum Schluss gelangte, dass\nsich die möglichen Verletzungen des Ethik-Statuts nicht erhärten liessen, verwies SSI vollständig auf den Nichteröffnungsentscheid.\n\n"}