5 24. Parteientschädigungen wurden nicht beantragt und somit auch nicht zugesprochen. Überdies wäre auch nicht ersichtlich, wodurch den Parteien im vorliegenden Verfahren Parteikosten entstanden wären. 6 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: 1. Das Verfahren SSG 2024/E/21 A.________ vs. SSI wird zufolge Rückzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.