SSG 2024/E/11 vom 20. November 2024, E. 42; SSG 2024/E/12 vom 20. November 2024, E. 44), der verhältnismässig kurzen und wenigen Eingaben der Parteien und das Verfahren in einem frühen Verfahrensstadium als gegenstandslos abzuschreiben ist und somit noch keine erheblichen Aufwände auf Seiten des Gerichts entstanden sind, verzichtet das Schwizer Sportgericht daher ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten. 23. Da keine Verfahrenskosten erhoben werden, erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage nach der Verteilung der Verfahrenskosten.