V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 20. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VerfRegl schreibt die vorsitzende Richterin das Verfahren ab und entscheidet über die bisher angefallenen Kosten. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens. 21. SSI beantragt, die Verfahrenskosten seien der meldenden Person aufzuerlegen, eventualiter seien SSI keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (siehe oben, Rz. 14). Die meldende Person äusserte sich nicht hinsichtlich der Verfahrenskosten.