IV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen 19. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der meldenden Person vom 23. Oktober 2024, der Verfahrensverfügung vom 15. November 2024 und der Feststellung des Sekretariats, dass die meldende Person innert angesetzter Frist keine Präzisierung einreichte, ist das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht in Übereinstimmung mit Art. 22 VerfRegl und in Übereinstimmung mit den mit Verfahrensverfügung vom 15. November 2024 angekündigten prozessualen Folgen als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben.