Vor diesem Hintergrund wurde der meldenden Person mit derselben Verfahrensverfügung eine Frist bis zum 22. November 2024 gesetzt, um ihr Schreiben vom 23. Oktober 2024 diesbezüglich zu präzisieren. Schliesslich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht ohne entsprechende Präzisierung davon ausgehe, dass die meldende Person ihre Meldung vom 6. September 2024 zurückziehe und das Verfahren als gegenstandslos abschreiben werde. 18. Innert der gesetzten Frist gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.