Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die meldende Person in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 schreib, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, ein Verfahren einzuleiten, sondern ihr Missfallen über die Art und Weise, wie ein anderer Fall von SSI behandelt worden sei, ausdrücken wollte. Vor diesem Hintergrund wurde der meldenden Person mit derselben Verfahrensverfügung eine Frist bis zum 22. November 2024 gesetzt, um ihr Schreiben vom 23. Oktober 2024 diesbezüglich zu präzisieren.