Weiter wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die vorsitzende Richterin und Referentin die Leitung des Verfahrens übernehme und dass das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit entscheide. Schliesslich wurde den Parteien, unter Berücksichtigung der Funktion des Schweizer Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV und der "Entscheidung von Swiss Sport Integrity, dem Schweizer Sportgericht die Untersuchung des vorliegenden Falls in dessen Gesamtheit zu übertragen", eine Frist bis zum 5. November 2024 gesetzt, um zur Frage der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts Stellung zu nehmen.