oder dem Tribunal Arbitral du Sport revidiert würden, respektive den Anträgen von SSI nicht immer (gänzlich) entsprochen würde und dies per se noch keinen Verstoss gegen das Ethik- Statut begründe. Schliesslich führte SSI aus, als Anklägerin in Dopingsachen sei SSI verpflichtet, Dopingfälle vor die zuständigen Instanzen zu bringen, SSI behalte sich vor, nötigenfalls auf allfällige weitere Vorbringen der meldenden Person zu reagieren und erteile überdies die Zustimmung zur Fällung eines Zirkularentscheids.