10 Abs. 2 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (VR SSI) nicht einzutreten" sei. Weiter führte SSI aus, es handle sich beim gemeldeten Sachverhalt nicht um einen Ethikverstoss oder Missstand im Sinne des Ethik- Statuts, SSI habe den in der Meldung erwähnten Fall gemäss Doping-Statut und dessen Ausführungsbestimmungen bearbeitet und der DK zur Beurteilung vorgelegt, die Rechte des [dort] betroffenen Athleten seien gewahrt worden, der Ausgang sei hinlänglich bekannt, es liege "in der Natur der Sache", dass Entscheide von SSI von der DK bzw. dem Sportgericht