SSI machte in derselben Stellungnahme geltend, die erwähnte Meldung sei "offensichtlich untauglich bzw. ausserhalb des Geltungsbereichs des Ethik-Statuts", weshalb auf die Meldung "im Rahmen der Triage in analoger Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (VR SSI) nicht einzutreten" sei.