Zur Begründung brachte SSI unter anderem vor, dass die Meldung Nr. 976/2024 gegen SSI gerichtet sei, weshalb diese in Anwendung von Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut an das Schweizer Sportgericht weitergeleitet worden sei und dass der in der Meldung erwähnte Fall einen Fall von SSI betreffend einen Dopingverstoss betreffe, welcher durch die DK "abgehandelt" worden sei. SSI machte in derselben Stellungnahme geltend, die erwähnte Meldung sei "offensichtlich untauglich bzw. ausserhalb des Geltungsbereichs des Ethik-Statuts", weshalb auf die Meldung "im Rahmen der Triage in analoger Anwendung von Art.