3 14. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 stellte SSI folgende Rechtsbegehren: "1. Auf die Meldung Nr. 976/2024 von A.________ (Melder) sei nicht einzutreten. Eventualiter: Die Meldung Nr. 976/2024 sei abzuweisen. 2. Allfällige Kosten seien dem Melder aufzuerlegen. Eventualiter: Swiss Sport Integrity seien keine Kosten aufzuerlegen. Zur Begründung brachte SSI unter anderem vor, dass die Meldung Nr. 976/2024 gegen SSI gerichtet sei, weshalb diese in Anwendung von Art.