Im angehängten Schreiben führte SSI unter Hinweis auf Art. 5.3 Abs. 5 Ethik-Statut, wonach "die Meldung zur Untersuchung [an] das Sportgericht weitergleitet werden" soll, wenn im Rahmen der Eingangsprüfung festgestellt werde, dass der gemeldete Verdacht eines Ethik- Verstosses oder Missstandes Mitarbeitende oder die Organisation von Swiss Sport Integrity betreffe und die Gefahr bestehe, dass die Untersuchung durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden könne, aus, dass im Rahmen der Eingangsprüfung festgestellt worden sei, dass die Meldung Nr. 976/2024 gegen die Stiftung Swiss Sport Integrity gerichtet sei und