2 "systematisches Doping" vorliegen würde, "wenn ein Sportler möglicherweise über die Nahrung unerlaubte Substanzen zu sich genommen" habe, bei einem ersten Verdacht der Sportler zuerst befragt und verwarnt werden "könnte", normalerweise für Straftäter die Unschuldsvermutung gelte und die Verantwortlichen aus "ethischen" Gründen für die gleiche Dauer gesperrt werden sollten, wenn ein Sportler fälschlicherweise beschuldigt und gesperrt worden sei. Schliesslich teilte die meldende Person mit, dass sie keinen telefonischen Austausch wünsche und SSI die Meldung an das Sportgericht weiterleiten könne.