{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-21_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-21---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "d08202a236faea51f7bec61395cc602b"}, "Scrapedate": "2026-10-07", "Scrapetime": "00:04:08", "Num": ["SSG 2024/E/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/534", "Zeit UTC": "07.10.2026 00:04:08", "Checksum": "81d9b2ac26f04e6197145e1095068539", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/21\n\n16. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 informierte die meldende Person das Schweizer\nSportgericht sinngemäss darüber, sie habe sich an SSI wegen eines konkreten Falles\ngewendet. Sie führte insbesondere unter anderem folgendes aus: \"Bei meinen Meldungen\nwollte ich kein Gerichtliches Verfahren einleiten aber mein Missfallen über den Verlauf des\nFalles Mathias Flückiger ausdrücken\". Weiter schrieb sie, SSI verstecke sich hinter den\nArtikeln \"ihres Ethikstatutes\", in der Stellungnahme von SSI könne kein Bedauern über\neigene Fehler im Verlauf des Falles festgestellt werden, es seien im Reglement von SSI einige\nPunkte anzupassen, bei einer Feststellung von mutmasslichen Dopingverstössen sei zuerst\neine Verwarnung des Sportlers vorzusehen und erst nach einer Verurteilung durch das\nSportgericht sei eine Medienkonferenz durchzuführen. Weiter führte die meldende Person\naus, im Reglement fehle eine Regelung, wie bei einem negativen Entscheid des Sportgerichts\nein Sportler rehabilitiert werden und der Sportler zuerst verwarnt werden könne und für sie\nsei \"der Fall abgeschlossen\", aber SSI habe ihre Ethikvorstellungen zu hinterfragen.\n\n4\n17. Am 15. November 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine\nVerfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Bestätigung der eingegangenen\nStellungnahme der meldenden Person vom 23. Oktober 2024. Mit gleicher Verfügung\nwurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die meldende Person in ihrer Stellungnahme\nvom 23. Oktober 2024 schreib, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, ein Verfahren\neinzuleiten, sondern ihr Missfallen über die Art und Weise, wie ein anderer Fall von SSI\nbehandelt worden sei, ausdrücken wollte. Vor diesem Hintergrund wurde der meldenden\nPerson mit derselben Verfahrensverfügung eine Frist bis zum 22. November 2024 gesetzt,\num ihr Schreiben vom 23. Oktober 2024 diesbezüglich zu präzisieren. Schliesslich wurden\ndie Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht ohne entsprechende Präzisierung davon\nausgehe, dass die meldende Person ihre Meldung vom 6. September 2024 zurückziehe und\ndas Verfahren als gegenstandslos abschreiben werde.\n\n18. Innert der gesetzten Frist gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.\n\nIV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen\n19. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der meldenden Person vom 23. Oktober 2024,\nder Verfahrensverfügung vom 15. November 2024 und der Feststellung des Sekretariats,\ndass die meldende Person innert angesetzter Frist keine Präzisierung einreichte, ist das\nvorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht in Übereinstimmung mit Art. 22\nVerfRegl und in Übereinstimmung mit den mit Verfahrensverfügung vom 15. November\n2024 angekündigten prozessualen Folgen als durch Rückzug gegenstandslos geworden\nabzuschreiben.\n\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n20. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VerfRegl schreibt die vorsitzende Richterin das Verfahren ab und\nentscheidet über die bisher angefallenen Kosten. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet\ndas Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.\n\n21. SSI beantragt, die Verfahrenskosten seien der meldenden Person aufzuerlegen, eventualiter\nseien SSI keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (siehe oben, Rz. 14). Die meldende Person\näusserte sich nicht hinsichtlich der Verfahrenskosten.\n\n22. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der\nTatsache, dass die meldende Person das Verfahren vor dem Sportgericht nicht selbst\neingeleitet hat sondern das Verfahren in casu grundsätzlich als von SSI initiiert gilt\n(Entscheide SSG 2024/E/6 vom 18. November 2024, E. 58; SSG 2024/E/7 vom 18. November\n2024, E. 51; SSG 2024/E/11 vom 20. November 2024, E. 42; SSG 2024/E/12 vom 20.\nNovember 2024, E. 44), der verhältnismässig kurzen und wenigen Eingaben der Parteien\nund das Verfahren in einem frühen Verfahrensstadium als gegenstandslos abzuschreiben ist\nund somit noch keine erheblichen Aufwände auf Seiten des Gerichts entstanden sind,\nverzichtet das Schwizer Sportgericht daher ausnahmsweise auf die Erhebung von\nVerfahrenskosten.\n\n23. Da keine Verfahrenskosten erhoben werden, erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage\nnach der Verteilung der Verfahrenskosten.\n\n5\n24. Parteientschädigungen wurden nicht beantragt und somit auch nicht zugesprochen.\nÜberdies wäre auch nicht ersichtlich, wodurch den Parteien im vorliegenden Verfahren\nParteikosten entstanden wären.\n\n6\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Das Verfahren SSG 2024/E/21 A.________ vs. SSI wird zufolge Rückzug als gegenstandslos\ngeworden abgeschrieben.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 5. März 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nSarah Umbricht\nVorsitzende Richterin\n\n7\n"}