{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-21_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-21---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "d08202a236faea51f7bec61395cc602b"}, "Scrapedate": "2026-10-07", "Scrapetime": "00:04:08", "Num": ["SSG 2024/E/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/534", "Zeit UTC": "07.10.2026 00:04:08", "Checksum": "81d9b2ac26f04e6197145e1095068539", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/21\n\n12. Im angehängten Schreiben führte SSI unter Hinweis auf Art. 5.3 Abs. 5 Ethik-Statut, wonach\n\"die Meldung zur Untersuchung [an] das Sportgericht weitergleitet werden\" soll, wenn im\nRahmen der Eingangsprüfung festgestellt werde, dass der gemeldete Verdacht eines Ethik-\nVerstosses oder Missstandes Mitarbeitende oder die Organisation von Swiss Sport Integrity\nbetreffe und die Gefahr bestehe, dass die Untersuchung durch Interessenkonflikte\nbeeinträchtigt werden könne, aus, dass im Rahmen der Eingangsprüfung festgestellt worden\nsei, dass die Meldung Nr. 976/2024 gegen die Stiftung Swiss Sport Integrity gerichtet sei und\ndeshalb der Fall samt Beilagen an das Sportgericht überwiesen werde. Das Schweizer\nSportgericht nahm das Schreiben vom 17. September 2024 sinngemäss als Antrag auf\nÜberweisung der Untersuchung entgegen.\n\n13. Mit Eröffnungsschreiben vom 23. September 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht die Parteien über den eingegangenen Antrag von SSI auf\nÜberweisung betreffend das Verfahren Nr. 976/2024 zwischen den Parteien, und\ninformierte sie unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer\ndes Schweizer Sports (\"DK\") an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen seien. Mit\ngleichem Schreiben vom 23. September 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung\ndes Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens\nmitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem\nSchweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands, diejenige der unentgeltlichen\nRechtspflege und diejenige über einen Zirkularentscheid informiert. Des Weiteren wurde\nden Parteien eine Frist bis zum 14. Oktober 2024 gesetzt, um Stellung zu nehmen, Anträge\nzu stellen und dem Sekretariat des Schweizer Sportgericht mitzuteilen, wenn sie einem\nZirkularentscheid zustimmen möchten. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert,\ndass das Urteil gemäss geltendem VerfRegl3 unter Berücksichtigung der\nPersönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts\npubliziert werde.\n\n3\nReglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht, gültig ab 1. Juli 2024.\n\n3\n14. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 stellte SSI folgende Rechtsbegehren:\n\"1. Auf die Meldung Nr. 976/2024 von A.________ (Melder) sei nicht einzutreten.\nEventualiter: Die Meldung Nr. 976/2024 sei abzuweisen.\n2. Allfällige Kosten seien dem Melder aufzuerlegen.\nEventualiter: Swiss Sport Integrity seien keine Kosten aufzuerlegen.\nZur Begründung brachte SSI unter anderem vor, dass die Meldung Nr. 976/2024 gegen SSI\ngerichtet sei, weshalb diese in Anwendung von Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut an das Schweizer\nSportgericht weitergeleitet worden sei und dass der in der Meldung erwähnte Fall einen Fall\nvon SSI betreffend einen Dopingverstoss betreffe, welcher durch die DK \"abgehandelt\"\nworden sei. SSI machte in derselben Stellungnahme geltend, die erwähnte Meldung sei\n\"offensichtlich untauglich bzw. ausserhalb des Geltungsbereichs des Ethik-Statuts\", weshalb\nauf die Meldung \"im Rahmen der Triage in analoger Anwendung von Art. 10 Abs. 2\nVerfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und\nMissstände (VR SSI) nicht einzutreten\" sei. Weiter führte SSI aus, es handle sich beim\ngemeldeten Sachverhalt nicht um einen Ethikverstoss oder Missstand im Sinne des Ethik-\nStatuts, SSI habe den in der Meldung erwähnten Fall gemäss Doping-Statut und dessen\nAusführungsbestimmungen bearbeitet und der DK zur Beurteilung vorgelegt, die Rechte des\n[dort] betroffenen Athleten seien gewahrt worden, der Ausgang sei hinlänglich bekannt, es\nliege \"in der Natur der Sache\", dass Entscheide von SSI von der DK bzw. dem Sportgericht\noder dem Tribunal Arbitral du Sport revidiert würden, respektive den Anträgen von SSI nicht\nimmer (gänzlich) entsprochen würde und dies per se noch keinen Verstoss gegen das Ethik-\nStatut begründe. Schliesslich führte SSI aus, als Anklägerin in Dopingsachen sei SSI\nverpflichtet, Dopingfälle vor die zuständigen Instanzen zu bringen, SSI behalte sich vor,\nnötigenfalls auf allfällige weitere Vorbringen der meldenden Person zu reagieren und erteile\nüberdies die Zustimmung zur Fällung eines Zirkularentscheids.\n\n15. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 informierte das Sekretariat des Schweizer\nSportgerichts die Parteien unter anderem über den Eingang der Stellungnahme von SSI vom\n14. Oktober 2024 und darüber, dass von der meldenden Person innert Frist keine\nStellungnahme eingegangen sei. Weiter wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die\nvorsitzende Richterin und Referentin die Leitung des Verfahrens übernehme und dass das\nSchweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit entscheide. Schliesslich wurde den\nParteien, unter Berücksichtigung der Funktion des Schweizer Sportgerichts als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV und der \"Entscheidung von Swiss Sport\nIntegrity, dem Schweizer Sportgericht die Untersuchung des vorliegenden Falls in dessen\nGesamtheit zu übertragen\", eine Frist bis zum 5. November 2024 gesetzt, um zur Frage der\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts Stellung zu nehmen.\n\n"}