{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-21_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-21---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "d08202a236faea51f7bec61395cc602b"}, "Scrapedate": "2026-10-07", "Scrapetime": "00:04:08", "Num": ["SSG 2024/E/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/E/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/E/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/534", "Zeit UTC": "07.10.2026 00:04:08", "Checksum": "81d9b2ac26f04e6197145e1095068539", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/21\n\nSSG 2024/E/21 - A.________ v. SSI\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzende Richterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn\n\nIn der Sache zwischen\n\nA.________\n\n- Meldende Person -\n\nund\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Laura van Thiel, Rechtsdienst\n\n- SSI -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. A.________ (\"meldende Person\") hat einen potenziellen Ethik-Verstoss gemeldet.\n\n2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit\nSitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur\nBekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale\nMeldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV)\nzuständig. SSI ist im vorliegenden Verfahren gleichzeitig angeschuldigte Person sowie im\nVerfahren vor dem Sportgericht auch antragstellende Person.\n\n3. Die meldende Person und SSI werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft die von der meldenden Person bei SSI eingereichte\nMeldung eines potenziellen Verstosses durch SSI gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des\nSchweizer Sports vom 1. Januar 2022 (\"Ethik-Statut\").\n\n5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss\nden Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für\nweiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen\nrespektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung\nder betreffenden Fragen relevant ist.\n\nA. Meldung\n\n6. Am 6. September 2024 ging bei der Meldestelle von SSI eine Meldung der meldenden\nPerson betreffend falsche Anschuldigungen, Rufschädigung und Beschädigung der \"Karriere\neines Sportlers\" ein (Meldung Nr. 976/2024).\n\n7. Am 9. September 2024 bestätigte SSI den Eingang der Meldung.\n\nB. Verfahren vor SSI\n\n8. Mit E-Mail vom 11. September 2024 kontaktierte SSI die meldende Person, informierte sie\ndarüber, dass SSI Meldungen, die gegen SSI gerichtet sind, zur \"unabhängigen Beurteilung\"\nan das Schweizer Sportgericht überweise, dass SSI sich diesbezüglich mit der meldenden\nPerson absprechen möchte und dass die Meldung ohne Rückmeldung in 14 Tagen\nautomatisch an das Sportgericht überweisen werde. Weiter ersuchte SSI die meldende\nPerson um Terminvorschläge für einen telefonischen Austausch und wies sie darauf hin, dass\nsie die Möglichkeit habe, das Telefonat mit unterdrückter Nummer zu führen, falls sie\nanonym bleiben möchte.\n\n9. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete die meldende Person, dass sie ihre \"Information auf\ndiverse Medienberichte von der NZZ\" beziehen würden. Weiter führte sie aus, dass sie\ngrundsätzlich \"Sperren von Sportlern mit positiven Dopingwerten\" befürworte, jedoch vor\neiner Sperre \"100% sicher sein [müsse], dass ein Dopingvergehen vorliegt.\", kein\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0\n(Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01\n(Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n\n2\n\"systematisches Doping\" vorliegen würde, \"wenn ein Sportler möglicherweise über die\nNahrung unerlaubte Substanzen zu sich genommen\" habe, bei einem ersten Verdacht der\nSportler zuerst befragt und verwarnt werden \"könnte\", normalerweise für Straftäter die\nUnschuldsvermutung gelte und die Verantwortlichen aus \"ethischen\" Gründen für die\ngleiche Dauer gesperrt werden sollten, wenn ein Sportler fälschlicherweise beschuldigt und\ngesperrt worden sei. Schliesslich teilte die meldende Person mit, dass sie keinen\ntelefonischen Austausch wünsche und SSI die Meldung an das Sportgericht weiterleiten\nkönne.\n\n10. Mit E-Mail vom 16. September 2024 bestätigte SSI, dass SSI die Meldung inkl. Angaben\ngemäss E-Mail der meldenden Person vom 11. September 2024 an das Schweizer\nSportgericht weiterleiten werde, und informierte die meldende Person gleichzeitig, dass sie\ndirekt durch das Schweizer Sportgericht kontaktiert werden würde.\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n11. Mit E-Mail vom 17. September 2024 ging beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts die\nE-Mail von SSI mit dem Betreff \"Überweisung Fall SSI-Nr. 976/2024\" ein, in welcher SSI\nfolgendes schrieb: \"Swiss Sport Integrity hat eine Meldung gegen sie erhalten. Gerne\nüberweise ich hiermit den Fall in Übereinstimmung mit Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut an das\nSportgericht.\"\n\n"}