162. Basierend auf dem VerfRegl sowie unter Berücksichtigung, dass beide Parteien mit dem überwiegenden Anteil ihrer Rechtsbegehren unterliegen bzw. das Schweizer Sportgericht nicht auf diese eintreten kann, sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen. 39 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: 1. Die Kosten für das abgeschriebene Beschwerdeverfahren gegen B.________ im Umfang von CHF 250 werden A.________ auferlegt.