161. In ihren schriftlichen Eingaben beantragen beide Parteien Parteikostenersatz. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl kann SSI eine solche Entschädigung grundsätzlich zugesprochen werden. Eine angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen 38 oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl).