159. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere weil beide Parteien mit dem überwiegenden Anteil ihrer Anträge unterliegen, werden die Kosten beiden Parteien je zur Hälfte (im Umfang von je CHF 1'750) auferlegt. B. Parteikostenersatz 160. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.