155. Unter Berücksichtigung der relevanten Umstände sowie der Eingaben der Parteien ist aufgrund des Schreibens vom 28. März 2024 von SSI bzw. den darin gemachten Ausführungen von C.________ und D.________ kein Befangenheitsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI zu sehen. Das Ausstandsgesuch von A.________ gegen C.________ und D.________ ist daher abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 156. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.