37 154. Basierend auf den obigen Ausführungen und entgegen den Vorbringen von A.________ bezieht sich das Schreiben von C.________ und D.________ vom 28. März 2024 aus Sicht des Schweizer Sportgerichts auf die vorläufigen Massnahmen, und nicht auf das Untersuchungsverfahren. Entsprechend kann auch nicht die Rede davon sein, dass C.________ und D.________ das Ergebnis der Untersuchung vorweggenommen hätten. 6. Fazit zum Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________