12) informiert. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Vorbringen von A.________ im Zusammenhang mit dem Wort "weiterhin" – auch hier ist basierend auf den dem Schweizer Sportgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Eingaben der Parteien davon auszugehen, dass aufgrund der Formulierung des betreffenden Satzes nicht von einem Befangenheitsgrund die Rede sein kann. Vielmehr ist im Schreiben von C.________ und D.________ eine Abmahnung in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen zu erkennen.