Ein Entscheid einer Person, in den Ausstand zu treten, kann daher nachträglich wieder aufgehoben werden. Eine solche Situation kann schliesslich nicht nur dann entstehen, wenn das Vorliegen eines Ausstandsgrundes aufgrund einer Fehleinschätzung der Fakten oder der Rechtslage erfolgt ist, sondern auch dann, wenn die betreffende Person einen Ausstandsgrund vorschiebt, um einer unangenehmen Entscheidung auszuweichen (RÜETSCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 14 zu Art. 48 ZPO).