148. Aufgrund des Anspruchs auf die rechtmässige Zusammensetzung der Behörde darf es für sich allein für einen Ausstand nicht ausreichen, dass sich eine Person aufgrund ihrer eigenen subjektiven Einschätzung für befangen erklärt (vgl. dazu bereits oben unter Rz. 145). Ein Entscheid einer Person, in den Ausstand zu treten, kann daher nachträglich wieder aufgehoben werden.