Daher dürfe nicht jede Erklärung, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erkläre oder ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsbegehren unterstütze, unbesehen hingenommen werden (BGer 9C_393/2008 vom 8. Mai 2008 E. 3.5.1 m.w.H.). Zu Recht wird auch in der Lehre diesbezüglich darauf hingewiesen, dass nicht jede Selbstanzeige, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erklärt, unbesehen hingenommen werden dürfe, sondern in jedem Fall ein Entscheid anhand objektiver Kriterien zu treffen sei (vgl. KIENER, a.a.O., N 3 zu Art. 48 ZPO m.w.H.).