Nach Ansicht des Bundesgerichts müsse der Ausstand die Ausnahme bleiben; sonst bestehe die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grad illusorisch und die Garantie der verfassungsmässigen Richterin bzw. des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite ausgehöhlt werde. Daher dürfe nicht jede Erklärung, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erkläre oder ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsbegehren unterstütze, unbesehen hingenommen werden (BGer 9C_393/2008 vom 8. Mai 2008 E. 3.5.1 m.w.