So kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch auf die verfassungsmässige Richterin bzw. den verfassungsmässigen Richter auch dadurch verletzt sein, dass sich einzelne Richter:innen oder sogar ein ganzes Gericht vorschnell als befangen erklären und sich damit ihrer richterlichen Aufgabe entziehen (BGer 9C_393/2008 vom 8. Mai 2008 E. 3.5.1 m.w.H.). Nach Ansicht des Bundesgerichts müsse der Ausstand die Ausnahme bleiben;