147. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts hat dies auch für die Mitarbeitenden von SSI zu gelten. Demnach können sich Mitarbeitende von SSI nicht ohne sachlichen Grund für befangen erklären und sich damit ihren Aufgaben entziehen. Entsprechend darf deshalb nicht jede Selbstanzeige, mit welcher eine Person von SSI den Ausstand erklärt, ohne weiteres hingenommen werden (vgl. dazu KIENER, a.a.O., N 3 zu Art. 48 ZPO m.w.H.). So kann