35 des gesetzlichen Richters stehen (siehe dazu Art. 30 Abs. 1 BV12 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK13). Demnach sollen weder die Parteien noch die Gerichtspersonen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung derogieren können, indem sie allgemeine Zweifel an der Unparteilichkeit formulieren (KIENER, a.a.O., N 3 zu Art. 48 ZPO).