48 ZPO ist auch in der Regelung gemäss Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI eine Selbstanzeigepflicht zu sehen, wonach Personen von SSI ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung in den Ausstand treten, wenn und sobald begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen. Indem SSI in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2024 unter anderem auch unter Berufung auf Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI den Ausstand als Organisation erklärt hat, ohne dass die zuständige Instanz darüber entschieden hat, ist sie im Sinne einer Selbstanzeigepflicht vorgegangen. Sollte sich diese Erklärung auch auf den Ausstand von C._____