145. Das Vorliegen eines Ausstandsgrunds ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen; rein subjektive Einschätzungen sind unerheblich (KIENER, a.a.O., N 1 zu Art. 48 ZPO). Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des Schweizer Sportgerichts auch für Personen von SSI: Ob sie sich für befangen halten oder im Gegenteil davon überzeugt sind, ein Verfahren mit der erforderlichen Unbefangenheit führen zu können, ist ohne Belang (vgl. dazu KIENER, a.a.O., N 1 zu Art. 48 ZPO sowie BGE 108 Ia 48 E. 2b). Wie in Art. 48 ZPO ist auch in der Regelung gemäss Art. 8 Abs. 2