Wie bereits unter Rz. 121 ff. ausgeführt, kann es nicht angehen, dass sich eine Behörde als Gesamtorganisation vorschnell und ohne sachliche Gründe als befangen erklärt und sich so ihrer Aufgaben entzieht. Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass SSI bereit sei, "unter klarer Anweisung durch das Schweizer Sportgericht seinen Ausstand als Organisation aufzuheben." Im Übrigen sind solche als Bedingung formulierte Anträge ohnehin unzulässig. 4. Die Selbstanzeigepflicht gemäss Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI