142. Das Ethik-Statut enthält keine einschlägigen Vorschriften zu Ausstandsgründen in Verfahren vor der SSI; auch Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut bezieht sich nicht auf Ausstandsgründe an sich, sondern lediglich in allgemeiner Weise auf "die Gefahr, dass die Untersuchung durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden könnte". Ausserdem enthält auch das VerfRegl keine Bestimmungen zu Ausstand- oder Ablehnungsgesuchen in Bezug auf Personen von SSI, sondern nur in Bezug auf Richter:innen des Schweizer Sportgerichts (vgl. Art. 11 Abs. 3 VerfRegl). Schliesslich enthält auch das VerfRegl einen Verweis auf die ZPO in Art.