Gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI können Verfahrensbeteiligte ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung vor der DK einen begründeten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von SSI innert 14 Tagen ab Kenntnis der möglichen Befangenheit stellen. Art. 17 Abs. 1 SSI VerfRegl sieht ausserdem Folgendes vor: "Enthält dieses Reglement eine echte Lücke, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung analog anwendbar."