141. Art. 8 des VerfRegl SSI regelt die "Unabhängigkeit und [den] Ausstand". In Abs. 1 ist festgehalten, dass SSI unabhängig ist in der Entgegennahme von Meldungen, der Erstberatung, der Triage, den Einigungsversuchen, den Vorabklärungen sowie der (Nicht-) Eröffnung, Durchführung, Einstellung und Überweisung von Untersuchungen an die DK. Laut Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI treten Personen von SSI ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung in den Ausstand, wenn und sobald begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen. Gemäss Art.