• In ihrer Eingabe vom 26. April 2024 informierte SSI die DK darüber, "dass erstere sich unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs und der vorstehenden Ausführungen sowie in Übereinstimmung mit Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 SSI-VerfReg nicht in der Lage sieht, in rechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener Art und Weise (d.h., ohne dass auch nur der objektiv gerechtfertigte Anschein von Befangenheit entstehen könnte) das Verfahren zu führen, weshalb sie als Organisation in den Ausstand tritt."