140. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 27. September 2024 (inkl. des darin enthaltenen Verweises auf Eingaben an die DK) führte SSI zusammengefasst Folgendes aus (allfällige Ausführungen in der Eingabe vom 4. November 2024 betreffend "Ergänzungsbegehren" sind im Folgenden nicht berücksichtigt; zumal dieser keine Ergänzungsbegehren bzw. damit zusammenhängende Ausführungen mit dem Ausstandsgesuch entnommen werden können und allfällige Ausführungen als Stellungnahme zu früheren Eingaben von A.________ nicht Gegenstand von Ergänzungsbegehren i.S.v. Art. 10 Abs. 1 VerfRegl bilden):