• C.________ und D.________ würden damit das Ergebnis ihrer Untersuchung während laufenden Abklärungen vorwegnehmen. Sie hätten sich in Bezug auf die Handlungen von A.________ festgelegt und es sei augenfällig, wie diese in Bezug auf die behauptete Sachlage urteilen werden. Selbstredend bestehe unter diesen Umständen ein Befangenheitsgrund, da nicht mehr objektiv und unabhängig geurteilt werden könne. In Anwendung von Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI sei unter diesen Umständen ein Ablehnungsantrag zu stellen.