31 137. Im Übrigen würde auch eine dahingehende Auslegung der betreffenden Ziffer der Verfügung der DK vom 16. April 2024 ("Die Verfahrenskosten für das abgeschriebene Beschwerdeverfahren […] in der Höhe von Fr. 250.00 werden später zusammen mit den Kosten für das Verfahren zur Beurteilung des Ausstandsgesuches verteilt."), dass die Verteilung der Kosten von CHF 250 derjenigen in Bezug auf das Ausstandsverfahren gegen C.________ und D.________ folgen würde, dazu führen, dass der Betrag von CHF 250 A.______